Entwicklungspotenziale in Wilhelmsfeld

Wihelmsfeld ist flächenmäßig eine kleine Gemeinde im Rhein-Neckar-Kreis. Gemeinden finanzieren sich grundsätzlich über die Zuwendungen aus Mitteln der Einkommensteuer und über Ausgleichszahlungen innerhalb des Verwaltungskreises. Dadurch sollen Ungleichgewichte ausgeglichen werden und Gemeinden in der Lage gehalten werden sich selbst zu organisieren.

Die Aufgaben einer Gemeinde sind jedoch vielfältig und ihre Möglichkeiten immer von ihrem finanziellen Spielraum abhängig. Dazu gehören zum Beispiel

  • Schulen und Kindergärten
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Erschliessung und Erhaltung von Infrastruktur für Wohn- und Gewerbeansiedlungen
  • Wasserversorgung
  • Abwasserentsorgung
  • Strassen- und Gehwege
  • Vereinsförderung
  • .....


Die Selbständigkeit von Gemeinden und somit die Wohn- und Lebensqualität ihrer Bürger, hängt also sehr davon ab, wie sie diese Spielräume nutzen.

Seit dem Herbst 2019 haben sich die politischen Kräfte im Gemeinderat Wilhelmsfeld in vielen Gesprächsrunden mit den Entwicklungsmöglichkeiten in Wilhelmsfeld auseinandergesetzt.

Viele Schritte waren in 2020 nicht so umsetzbar wie wir uns das 2019 vorgestellt hatten.

Das grosse Thema hieß "Covid-19" und hat die Lage für die Menschen auch in Wilhelmsfeld sehr stark beeinflusst.

Nichtsdestotroz haben wir uns entschlossen im November 2020 die seit einem Jahr diskutierten Themen anzugehen und den Bürger in Wilhelmsfeld angekündigt welchen Ideen zu Weiterentwicklung wir mit ihnen diskutieren wollen.


Dazu gibt es in allen Fällen verwaltungsrechtliche Vorgänge zu beachten, die wir auf jeden Fall gewissenhaft verfolgen wollen. Eines dieser Themen ist die "Entwicklungsplanung Schriesheimer Hof".

Wir möchten mit den Eigentümern und den Bürgerinnen und Bürgern in Wilhelmsfeld erörtern und diskutiern ob und wie wir uns eine Nutzung des Gebietes "Schriesheimer Hof" vorstellen könnten.

Um eine solche Diskussion anzugehen ohne dass es konkrete Vorstellungen dazu gibt, ist es auch erforderlich die Eigentümer vor äusseren Einflüssen und Spekulationen zu schützen.


Dazu ist es erforderlich dieses Gebiet mit einer Veränderungssperre zu belegen.

Eine Veränderungssperre ist ein Begriff aus dem Baurecht, der ein bestehendes Bauvorhaben juristisch absichert. Vor allem beim Kauf eines Grundstücks kann dieses Instrument gute Dienste leisten und sichert gegenüber einer Andersverwendung der benachbarten Grundstücke ab.


Eine Veränderungssperre ist nur möglich, wenn ein Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplan erfolgt ist.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren :

- Aufstellungsbeschluss;
    - Ausarbeitung des Planentwurfs;
    - vorgezogene Bürgerbeteiligung;
    - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange;
    - Auslegungsverfahren; Bürgerbeteiligung 2.Stufe '
    - Prüfung der Anregungen;
    - Satzungsbeschluss;
    - gegebenenfalls Genehmigungsverfahren;
    - Ausfertigung und Schlussbekanntmachung.


Aufstellungsbeschluss

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans beginnt regelmäßig     mit dem Aufstellungsbeschluss. Mit ihm bekundet die Gemeinde ihre     Absicht, für den Planbereich ein Verfahren der Bebauungsplanung     einzuleiten. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Er     muss das vorgesehene Plangebiet hinreichend deutlich bestimmen. Für den     Bürger muss erkennbar sein, auf welches Gebiet sich der künftige     Bebauungsplan beziehen soll. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der    Aufstellungsbeschluss bereits Aussagen über das angestrebte Planungsziel     und über Inhalte des beabsichtigten Plans (z. B. Ausweisung eines reinen     Wohngebiets) enthält.

Verfahrensfehler beim Aufstellungsbeschluss sind für das     Bebauungsplanverfahren unbeachtlich; sie führen - ebenso wie ein gänzlich  fehlender Aufstellungsbeschluss -nicht zur Nichtigkeit des späteren     Bebauungsplans. Die Rechtmäßigkeit eines Aufstellungsbeschlusses ist     jedoch Voraussetzung z. B. für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre     oder der Zurückstellung von Baugesuchen.


Am Ende eines solchen Prozesses kann die Verabschiedung eines Bebauungplanes stehen, aber auch die Entscheidung in diesem Gebiet nichts zu bauen oder es als Ausgleichsfläche für andere Maßnahmen als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.