Was heißt eigentlich Bauleitplanung? 

Die Gemeinden haben die Aufgabe, Bauleitpläne aufzustellen, zu ergänzen oder gegebenenfalls zu ändern, um die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Diese sogenannte Bauleitplanung ermöglicht die Umsetzung von Bauvorhaben und dient der städtebaulichen Entwicklung. Auch die Bürgerinnen und Bürger haben bei der Aufstellung der Pläne ein Mitspracherecht.

Im Baugesetzbuch ist verankert, dass die Behörden die Öffentlichkeit in einem förmlichen Verfahren an dem Planungsprozess beteiligen müssen. Konkret geht es bei der Bauleitplanung darum, dass die Gemeinde in einem zweistufigen Verfahren die Leitlinien vorlegt, die regeln, wie die Fläche der Gemeinde bebaut werden darf. Im ersten Schritt wird der Flächennutzungsplan festgelegt. In ihm ist beispielsweise festgehalten, ob eine Fläche zur gewerblichen Nutzung oder eher als Wohngebiet gedacht ist. In einem zweiten Schritt werden konkrete Vorgaben für die Bebauung gemacht (Bebauungsplan), z.B. wie hoch ein Gebäude werden soll oder wie naturschutzrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind. Bei beiden Verfahren (Aufstellungsverfahren) werden die Entwürfe öffentlich bekannt gemacht, sodass Bürgerinnen und Bürger innerhalb einer Frist das Recht haben, Einwendungen vorzubringen. Es  muss eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattfinden. Unter Service-BW.de gibt es mehr Informationen über den konkreten Ablauf und die zuständigen Stellen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.

Wir sind in Sachen "Schriesheimer Hof" beim Aufstellungsbeschluß!

Als dem  rechtlich ersten Schritt um überhaupt mit der Idee "etwas zu tun" in die Öffentlichkeit zu gehen!

 

Was ist ein Aufstellungsverfahren?

 

Das Aufstellungsverfahren beginnt in der Praxis regelmäßig mit einem Aufstellungsbeschluss. Mit diesem wird offiziell kundgetan, dass die Gemeinde beabsichtigt, für ein bestimmtes Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde werden so darüber informiert, dass sich in ihrer Nachbarschaft oder ihrem direkten Lebensumfeld baulich etwas tut. In der Praxis wird ein solcher Beschluss oft mit dem Beschluss zur frühen Beteiligung verknüpft. In den detailliert geregelten Beteiligungsverfahren haben die Betroffenen, die Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden und auch die allgemeine Öffentlichkeit die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist Einwände und Anregungen zur Planung anzubringen. Der Aufstellungsbeschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden, um rechtskräftig zu werden.

Seit dem 1. Dezember 2015 können Bürgerinnen und Bürger zum Aufstellungsbeschluss ein Bürgerbegehren durchführen oder Gemeinderäte einen Bürgerentscheid ansetzen. Wird statt einem Aufstellungsbeschluss gleich die Auslegung beschlossen, was rechtlich möglich ist, kann auch zum Auslegungsbeschluss ein Bürgerentscheid beantragt werden.

Weitere Informationen


Baugesetzbuch im Volltext
Service-BW: Informationen zum Flächennutzungsplan
Service-BW: Informationen zum Bebauungsplan