Aufstellungsbeschluss gemäß §2 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss über die Form der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans beginnt regelmäßig mit dem Aufstellungsbeschluss. Mit ihm bekundet die Gemeinde ihre Absicht, für den Planbereich ein Verfahren der Bebauungsplanung einzuleiten. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Er muss das vorgesehene Plangebiet hinreichend deutlich bestimmen. Für den Bürger muss erkennbar sein, auf welches Gebiet sich der künftige Bebauungsplan beziehen soll. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Aufstellungsbeschluss bereits Aussagen über das angestrebte Planungsziel und über Inhalte des beabsichtigten Plans (z. B. Ausweisung eines reinen Wohngebiets) enthält.
Verfahrensfehler beim Aufstellungsbeschluss sind für das Bebauungsplanverfahren unbeachtlich; sie führen - ebenso wie ein gänzlich fehlender Aufstellungsbeschluss -nicht zur Nichtigkeit des späteren Bebauungsplans. Die Rechtmäßigkeit eines Aufstellungsbeschlusses ist jedoch Voraussetzung z. B. für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen.
Vorgezogene Bürgerbeteiligung
Das BauGB sieht ein zweistufiges Verfahren zu Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung vor, und zwar die vorgezogene Bürgerbeteiligung und die spätere öffentliche Auslegung des Planentwurfs . Die Einbeziehung der Bürger in das Planaufstellungs-verfahren stellt ein Plan vorbereitendes und Plan begleitendes Instrument dar, das neben der Beschaffung und Vervollständigung der zur Planung notwendigen Informationen auch der Einbeziehung der Bürger in den politischen Entscheidungsprozess dient und ihnen die Möglichkeit geben soll, frühzeitig ihre Interessen und Rechte geltend zu machen. Die nähere Ausgestaltung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung regelt die Gemeinde. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht :
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf: